Nutzungsbedingungen für hydrotechnische Planungsleistungen

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Beratungs-, Planungs- und Bauüberwachungsleistungen im Bereich der Regenwasserbewirtschaftung und Grundwasserhaltung nach WHG.

1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

Diese Nutzungsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der l.e.a.d.i.n.g.o.u.t.d.o.o.r.s. (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber für alle Leistungen, die die Planung, Bemessung, Bauüberwachung oder gutachterliche Bewertung von hydrotechnischen Entwässerungsnetzen, Regenrückhaltesystemen, offenen Wasserhaltungen sowie die Erstellung von wasserrechtlichen Genehmigungsunterlagen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) betreffen.

Gegenstand eines Vertragsverhältnisses ist stets die konkrete, in der Leistungsbeschreibung oder im Angebot bezeichnete technische Aufgabe. Allgemeine Beratungsleistungen ohne schriftliche Fixierung des Leistungsumfangs begründen kein vertragliches Schuldverhältnis.

2. Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach den einschlägigen DWA-Arbeitsblättern (DWA-A 118, DWA-A 138, DWA-M 153), den DIN-Normen (DIN 18309, DIN 1986-100) sowie den Vorgaben des WHG und der jeweiligen Landeswassergesetze zu erbringen.

Die Ergebnisse der Planung oder Begutachtung werden dem Auftraggeber in Form von Berichten, Berechnungsdokumentationen oder Zeichnungen übergeben. Eine Haftung für die Richtigkeit der vom Auftraggeber oder Dritten bereitgestellten Grundlagendaten (z. B. Bodengutachten, Vermessungsdaten, Niederschlagsreihen) wird nicht übernommen.

  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer für spezifische Teilleistungen (z. B. geotechnische Erkundungen, Laborversuche) einzusetzen, sofern dies dem Auftraggeber vorab mitgeteilt wird.
  • Die Weitergabe von vertraulichen Informationen des Auftraggebers an Dritte erfolgt nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung, es sei denn, die Weitergabe ist zur Erfüllung behördlicher Auflagen erforderlich.

3. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere Bestandspläne, Angaben zu bestehenden Entwässerungseinrichtungen, Ergebnisse von Voruntersuchungen sowie die erforderlichen Zustimmungen von Grundstückseigentümern.

Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Einholung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen, sofern diese nicht ausdrücklich als Teil der vereinbarten Leistung des Auftragnehmers benannt sind. Verzögerungen, die durch unvollständige oder verspätete Informationen des Auftraggebers entstehen, berechtigen den Auftragnehmer zur Anpassung des Zeitplans und der Vergütung.

4. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung richtet sich nach der schriftlichen Angebotsvereinbarung oder, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils gültigen Fassung. Für Leistungen, die nicht in der HOAI erfasst sind, gilt die vereinbarte Pauschalvergütung oder der vereinbarte Stundensatz.

Rechnungen werden mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen netto gestellt. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wegen nicht abgenommener Teilleistungen besteht nur, wenn diese offensichtlich mangelhaft sind.

5. Haftung und Gewährleistung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen verursacht werden, in voller Höhe. Für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertraglich vereinbarten Auftragswert begrenzt, maximal jedoch auf 500.000 Euro pro Schadensfall. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Die Gewährleistungsfrist für erbrachte Planungs- und Beratungsleistungen beträgt fünf Jahre ab Abnahme der Leistung. Mängel, die auf unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Auftraggebers beruhen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro für Personenschäden und 1,5 Millionen Euro für Sach- und Vermögensschäden zu unterhalten.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies, entfällt das Recht auf kostenfreie Nachbesserung.

6. Urheberrecht und Nutzungsrechte

Alle vom Auftragnehmer erstellten Planungsunterlagen, Berechnungen, Gutachten, Zeichnungen und digitalen Modelle sind urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere die Weitergabe an Dritte oder die Verwendung für andere Projekte, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die erstellten Unterlagen – ohne Nennung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers – als Referenzbeispiele zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht.

7. Kündigung und Vertragsbeendigung

Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von mehr als zwei Monatsraten oder einem Betrag in Höhe von mindestens 20 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung in Verzug ist.

Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber werden die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen nach dem Verhältnis der erbrachten zur vereinbarten Gesamtleistung abgerechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Aufwandsentschädigung für bereits erbrachte, aber noch nicht abgerechnete Planungsleistungen zu verlangen.

  • Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Mündliche Kündigungen sind unwirksam.
  • Nach Vertragsbeendigung sind dem Auftraggeber alle bis dahin erstellten Unterlagen gegen Zahlung der fälligen Vergütung herauszugeben.

8. Änderungen der Nutzungsbedingungen

Der Auftragnehmer behält sich vor, diese Nutzungsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Auf diese Frist und die Rechtsfolgen wird der Auftraggeber in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

9. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Sollte eine Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Für Rückfragen zu diesen Nutzungsbedingungen steht der Auftragnehmer unter der folgenden Adresse zur Verfügung: l.e.a.d.i.n.g.o.u.t.d.o.o.r.s., Ahrensplatz 99a, (0345) 4419421, info@leadingoutdoors.com.

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